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1. Auch der mißbräuchliche Einsatz eines Kraftfahrzeuges zur Begehung von Straftaten, die sich nicht gegen den eigentlichen Verkehrssicherungszweck richten, sondern andere Rechtsgüter verletzen, offenbart das Nichtvorliegen der für die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr vom Gesetzgeber vorausgesetzten besonderen Zuverlässigkeit. 2. In derartigen Fällen ist jedoch eher ein zurückhaltender Gebrauch von dem Instrument der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis angezeigt. 3. Eine uneingeschränkte vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kommt sowohl in Fällen von besonders schwerwiegenden oder eine besonders rücksichtslose Einstellung des Täters offenbarenden Straftaten, bei einer auffälligen Häufigkeit und engem zeitlichen Abstand der Straftaten und offensichtlichen Wiederholungsgefahr in Betracht. 4. Hatte der Angeklagte zur Begehung seiner Straftaten einen Pkw eingesetzt, erscheint es wenig naheliegend, daß er künftig mit einem Lkw oder sonstigen Nutzfahrzeug der Klasse 2 in die Niederlande fährt, um dort Rauschgift zu erwerben und es anschließend mit einem solchen Fahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen. Im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Angeklagten, deren Bestand durch eine vorläufige Maßnahme nicht gefährdet werden soll, erscheint es deshalb angezeigt, die Fahrerlaubnis der Klasse 2 von der vorläufigen Entziehung auszunehmen.

OLG Düsseldorf (3 Ws 614/91) | Datum: 12.11.1991

I. Das Landgericht hat den Angeklagten durch das nicht rechtskräftige Urteil vom 24. September 1991 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben [...]

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